Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) der T2med GmbH & Co. KG
(nachfolgend „T2med“ genannt)
§ 1 Allgemeines
1. Für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote T2med’s gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Insbesondere gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Erwerb, den Vertrieb und die Nutzung der von T2med hergestellten T2med-Software. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn T2med ihrer Anwendung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
2. Alle Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben schriftlich zu erfolgen. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
§ 2 Angebote und Vertragsabschluss
1. Angebote T2med’s sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch schriftliche Auftragsbestätigung T2med’s zustande, außerdem dadurch, dass T2med nach der Bestellung mit der Leistungserbringung beginnt.
2. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in T2med-Angeboten bzw. Auftragsbestätigungen und in sonstigen Unterlagen liegt kein wirksames Angebot vor bzw. kommt kein wirksamer Vertrag zustande. Der Kunde ist verpflichtet, T2med über derartige Fehler unverzüglich in Kenntnis zu setzen, so dass der Fehler korrigiert werden kann.
§ 3 Vertragsgegenstand
Gegenstand der vertraglichen Leistungen T2med’s ist in der Regel die Lieferung von Software, die Einräumung von Nutzungsrechten an Software oder die Erbringung von Dienstleistungen im Softwarebereich.
§ 4 Leistungsfrist
Wird ein Leistungszeitraum vereinbart, läuft die Leistungsfrist erst mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch T2med und mit dem Zugang vom Kunden gegebenenfalls beizubringender Unterlagen, Genehmigungen und Informationen sowie dem Eingang einer ggf. vereinbarten Anzahlung bei T2med.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Für die Leistungen T2med’s gelten die jeweils mit dem Kunden vereinbarten Preise. Sofern im Einzelfall keine ausdrückliche Preisvereinbarung vorliegen sollte, gilt die auf Anforderung des Kunden einsehbare Preisliste T2med’s in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
2. Bei Softwarelieferungen T2med’s sind der Kaufpreis / das Nutzungsentgelt und ggf. anfallende Entgelte für Nebenleistungen mit Übergabe der Software und Eingang der Rechnung beim Kunden, abzüglich etwaig geleisteter Anzahlungen des Kunden, zur Zahlung fällig. Bei anderweitigen Leistungen T2med’s ist die jeweils vereinbarte Vergütung mit Leistungserbringung und Eingang der Rechnung beim Kunden zur Zahlung fällig. Bedürfen Leistungen T2med’s der Abnahme und erfolgt keine ausdrückliche Abnahme, gilt die bestimmungsgemäße Inbetriebnahme der Software durch den Anwender gegenüber T2med als Abnahme.
3. Ist T2med zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung berechtigt, so beläuft sich dieser auf 20 % des Kaufpreises bzw. des Leistungsentgeltes einschließlich der Nebenentgelte (jeweils einschließlich Mehrwertsteuer) vorbehaltlich eines von T2med nachzuweisenden höheren Schadens. Der Kunde ist berechtigt, T2med nachzuweisen, dass T2med kein oder ein wesentlich niedrigerer Nichterfüllungsschaden entstanden ist.
4. Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung mit T2med zustehen, ist ausgeschlossen.
5. T2med behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung vor. Bei nicht vollständiger oder nicht fristgerechter Zahlung von Nutzungsentgelten für Software ist T2med zum Widerruf dem Kunden gegenüber etwaig bereits eingeräumter Nutzungsrechte berechtigt.
§ 6 Versand und Prüfungspflicht des Kunden
Der Versand erfolgt stets auf Gefahr und Kosten des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, von T2med gelieferte Gegenstände oder Software unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) zu untersuchen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen.
§ 7 Spezielle Bedingungen bezüglich der Nutzung von T2med gelieferter oder hergestellter Software
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die von T2med hergestellten Softwareprodukte, insbesondere für die T2med-Software. Für von T2med ggf. gelieferte Software von Drittanbietern gelten die jeweiligen Lizenz- bzw. Nutzungsbedingungen des Drittanbieters.
1. Kunden, Anwender oder Dritte erwerben keine Rechte an der von T2med hergestellten Software mit Ausnahme ihnen schriftlich ausdrücklich eingeräumter Nutzungsrechte. Sollten gleichwohl kraft zwingender gesetzlicher Regelungen Rechte entstehen, so tritt der Erwerber solcher Rechte bereits jetzt das zeitlich, örtlich und inhaltlich uneingeschränkte ausschließliche Nutzungsrecht unentgeltlich an T2med ab.
2. Kunden, Anwender oder Dritte dürfen die von T2med hergestellte Software oder ihnen eingeräumte Nutzungsrechte weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der betroffene Kunde, Anwender oder Dritte T2med unverzüglich zu benachrichtigen und T2med alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte T2med’s erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf die ausschließlichen Rechte T2med’s hinzuweisen.
3. Die von T2med hergestellte Software darf der Anwender vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die bestimmungsgemäße Benutzung der Software notwendig ist. Zu der notwendigen Vervielfältigung zählen die Installation des Programms auf dem Massenspeicher des eingesetzten Computersystems sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher und die Vervielfältigung zu Sicherungszwecken. Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken und zur Wiederherstellung der Lauffähigkeit des Systems verwendet werden.
4. Der Anwender darf die Software auf dem ihm zur Verfügung stehenden Computersystem einsetzen, wenn der Einsatz dieser Programme auf diesem Anlagentyp seitens T2med schriftlich freigegeben ist. Wechselt der Anwender das Computersystem, muss er die Software aus dem bisher verwendeten Computersystem löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätig halten oder Benutzen auf mehr als nur einem Computersystem ist unzulässig, soweit kein Recht zur Mehrplatznutzung eingeräumt wurde. Hat T2med dem Anwender schriftlich eine Mehrplatzlizenz eingeräumt, darf der Anwender die Software nach Maßgabe der eingeräumten Lizenz innerhalb eines Netzwerkes und / oder durch zeitgleiche Mehrfachnutzung nutzen. Eine Aufspaltung der Mehrplatzlizenz auf mehrere einzelne Lizenznehmer ist nicht zulässig.
5. Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind unzulässig. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. Der Anwender darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials nicht an Dritte veräußern oder verschenken, es sei denn der Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der bestehenden Vertragsbedingungen einschließlich des Softwarepflegevertrages mit T2med schriftlich einverstanden. Im Falle der Weitergabe muss der Anwender dem neuen Anwender sämtliche Programmkopien übergeben und / oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des alten Anwenders zur Programmnutzung. Der Anwender ist im Falle der Weitergabe der Software verpflichtet, der T2med den Namen und die vollständige Anschrift des Erwerbers unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Anwender darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials nicht zu Erwerbszwecken vermieten.
§ 8 Mängelgewährleistung und Haftung
1. Die Zweckbestimmung, den Anwenderkreis, die festgelegte Produktlebensdauer sowie Bestimmungen im Sinne der europäischen Richtlinie 93/42/EWG in ihrer jeweils aktuellen Fassung für durch T2med hergestellte Softwareprodukte regelt die Gebrauchsanweisung des entsprechenden Softwareproduktes.
2. T2med stellt dem fach- und sachkundigen Anwender eine Auswahl von fundierten und reproduzierbaren Informationen zu bestimmten Fragestellungen zur Verfügung (Erfassung und Wiederanzeige), anhand derer der Anwender in Folge seiner Fach- und Sachkenntnis persönlich entscheidet, ob er die bereitgestellten Informationen für seine weiteren Tätigkeiten (Diagnose/ Befundung / Untersuchung / Erkennung / Therapie) verwerten möchte.
3. Von T2med hergestellte oder gelieferte Software (insbesondere die T2med-Software) ist nicht dazu bestimmt, automatisiert und ohne die erforderliche Fach- und Sachkenntnis medizinische Entscheidungen zu treffen oder Maßnahmen für und während der Behandlungen von Patienten zu ergreifen! Die Software ist insbesondere kein Medizinprodukt im Sinne der EU Richtlinie 93/42/EWG in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
4. Von T2med hergestellte Software ist unter repräsentativen Einsatzbedingungen erprobt. Trotzdem sind nach dem Stand der Technik, bei besonderen Kombinationen von Daten oder Funktionen, Fehler im Ablauf oder in den Ergebnissen nicht auszuschließen. Soweit T2med nach den gesetzlichen Bestimmungen und / oder nach dem jeweils zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis haftet, gelten hierfür folgende Maßgaben:
a) Bei der vertragsgemäßen Lieferung von Software oder Gegenständen an den Kunden beträgt die Gewährleistungszeit 1 Jahr. Sie beginnt mit der Übergabe bzw. der Zurverfügungstellung der Software bzw. des Gegenstandes an den Kunden.
b) Bei einem Mangel ist T2med nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur kostenlosen Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt. Die Kosten der Nacherfüllung, die durch die Verbringung der Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstanden sind, trägt der Kunde. Ggf. ausgewechselte Teile gehen in das Eigentum T2med’s über. Die Nacherfüllung wird nur vorgenommen, wenn der Kunde zuvor den Kaufpreis – ggf. abzüglich eines berechtigten Einbehalts für den Mangel – gezahlt hat.
c) Kann T2med einen der eigenen Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen, ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder sind für den Kunden weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so kann der Kunde anstelle der Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Die Nachbesserung gilt nicht nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen.
d) Das Recht des Kunden, bei einem Mangel neben der Nacherfüllung, der Minderung oder dem Rücktritt Schadensersatz (statt oder neben der Erfüllung) oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen, bleibt von den obigen Regelungen unberührt.
e) Bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkung. Im Übrigen haftet T2med unbeschränkt nur bei grober Fahrlässigkeit, bei Vorsatz und aus Garantie. Für einfache Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen haftet T2med nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden oder dem Anwender die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder des Anwenders oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf das 2-fache des Überlassungsentgelts sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertragsschlusses typischerweise gerechnet werden muss.
f) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien und Durchführung von Virentests eingetreten wäre. In jedem Fall ist die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§ 9 Geheimhaltung
T2med verpflichtet sich, sämtliche T2med im Zusammenhang mit der Beauftragung zugänglich werdenden Informationen (insbesondere Patientendaten) geheim zu halten, die Erfordernisse nach dem Bundesdatenschutzgesetz und der EU-Datenschutzgrundverordnung einzuhalten und überlassene Informationen – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – außer bei der Verwendung in der T2med-internen EDV zum Zweck des Kundendienstes, der Auftragsabwicklung und / oder der Kundenberatung, weder in Datenverarbeitungsanlagen einzugeben noch an Dritte weiterzugeben. Als Dritte zählen nicht verbundene Unternehmen i. S. des § 15 AktG.
§ 10 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Geschäftssitz T2med’s. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten im Rahmen dieses Vertrages ist Kiel.
2. Die Beziehungen zwischen T2med und dem Kunden bzw. dem Anwender unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
3. Werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch T2med abgeändert, werden diese geänderten Bedingungen Vertragsbestandteil, wenn T2med diese dem Kunden zur Kenntnisnahme übersendet und dieser innerhalb von 8 Wochen keinen schriftlichen Widerspruch gegen deren vertragliche Einbeziehung erhebt. T2med wird den Kunden im Rahmen der Übersendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Folge seines Schweigens gesondert hinweisen.
4. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Stand: 09/2023